Erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition

Für die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen gelten nach dem Waffengesetz (WaffG) und der allgemeinen Waffengesetz Verordnung (AWffV) folgende Bestimmungen:

Art und Anzahl der Waffen1

Sicherheitsstufe des Behältnisses

Referenz: §13 AWaffV

Mehr als 10 Kurzwaffen

Widerstandsgrad I

Nr. 1, Satz 2

Bis zu 10 Kurzwaffen

Widerstandgrad 0 / Sicherheitsstufe B, mindestens 200 kg Gewicht

Nr. 1, Satz 1

Bis zu 5 Kurzwaffen

Widerstandsgrad 0 / Sicherheitsstufe B

Nr. 1, Satz 1

Mehr als 10 Langwaffen

Widerstandsgrad 0 / Sicherheitsstufe B

Nr. 2

Bis zu 10 Langwaffen

Sicherheitsstufe A

Nr. 4, Satz 1

Munition + 5 Kurzwaffen

Innenfach Widerstandsgrad 0 / Sicherheitsstufe B  innerhalb eines Schranks Sicherheitsstufe A

Nr. 4, Satz 1

Munition

Stahlblechbehältnis oder Innenfach mit Schwenkriegelschloss ohne Sicherheitseinstufung

Nr. 3, Satz 1 Nr. 4, Satz 2

Waffen und die zugehörige Munition müssen getrennt in verschiedenen Behältnissen aufbewahrt werden.

Munition, die nicht zur Waffe gehört, darf mit der Waffe zusammen im gleichen Behältnis aufbewahrt werden.

1Zwar existieren Aufbewahrungsvorschriften für diese Zahl von Schusswaffen, dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Privatperson diese Zahl auch besitzen darf.

 

Nicht erlaubnispflichtige Schusswaffen

Für nicht erlaubnispflichtge Schusswaffen gelten keine besonderen Bestimmungen. Hier sollten Besitzer sich an § 36 Absatz 1 Satz 1 WaffG orientieren:

Wer Waffen oder Muniton besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhande kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.“

Die Waffen sollten in einem festen, verschließbaren Behältnis aufbewahrt werden, so dass Unbefugte keinen Zugriff haben.

Überprüfung der Aufbewahrung

Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen sind verpflichtet, die sichere Aufbewahrung den Behörden nachzuweisen und darüber hinaus auch, zwecks Überprüfung der Aufbewahrung den Behördenvertretern Zugang zu den Räumen zu gewähren, in denen die Waffen aufbewahrt werden. (§ 36 Abs. 3 WaffG)

 

Druckversion | Sitemap
© BSV Holderberg-Bettenkamp 1886 e.V.