Erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition
Für die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen gelten nach dem Waffengesetz (WaffG) und der allgemeinen Waffengesetz Verordnung (AWffV) folgende Bestimmungen:
Art und Anzahl der Waffen1 |
Sicherheitsstufe des Behältnisses |
Referenz: §13 AWaffV |
Mehr als 10 Kurzwaffen |
Widerstandsgrad I |
Nr. 1, Satz 2 |
Bis zu 10 Kurzwaffen |
Widerstandgrad 0 / Sicherheitsstufe B, mindestens 200 kg Gewicht |
Nr. 1, Satz 1 |
Bis zu 5 Kurzwaffen |
Widerstandsgrad 0 / Sicherheitsstufe B |
Nr. 1, Satz 1 |
Mehr als 10 Langwaffen |
Widerstandsgrad 0 / Sicherheitsstufe B |
Nr. 2 |
Bis zu 10 Langwaffen |
Sicherheitsstufe A |
Nr. 4, Satz 1 |
Munition + 5 Kurzwaffen |
Innenfach Widerstandsgrad 0 / Sicherheitsstufe B innerhalb eines Schranks Sicherheitsstufe A |
Nr. 4, Satz 1 |
Munition |
Stahlblechbehältnis oder Innenfach mit Schwenkriegelschloss ohne Sicherheitseinstufung |
Nr. 3, Satz 1 Nr. 4, Satz 2 |
Waffen und die zugehörige Munition müssen getrennt in verschiedenen Behältnissen aufbewahrt werden.
Munition, die nicht zur Waffe gehört, darf mit der Waffe zusammen im gleichen Behältnis aufbewahrt werden.
1Zwar existieren Aufbewahrungsvorschriften für diese Zahl von Schusswaffen, dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Privatperson diese Zahl auch besitzen darf.
Nicht erlaubnispflichtige Schusswaffen
Für nicht erlaubnispflichtge Schusswaffen gelten keine besonderen Bestimmungen. Hier sollten Besitzer sich an § 36 Absatz 1 Satz 1 WaffG orientieren:
„Wer Waffen oder Muniton besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhande kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.“
Die Waffen sollten in einem festen, verschließbaren Behältnis aufbewahrt werden, so dass Unbefugte keinen Zugriff haben.
Überprüfung der Aufbewahrung
Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen sind verpflichtet, die sichere Aufbewahrung den Behörden nachzuweisen und darüber hinaus auch, zwecks Überprüfung der Aufbewahrung den Behördenvertretern Zugang zu den Räumen zu gewähren, in denen die Waffen aufbewahrt werden. (§ 36 Abs. 3 WaffG)